Geschäfts-, Liefer- u. Zahlungsbedingungen

I. Geltungsbereich, Vertragsschluss

  1. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht. Der Widerspruch ist als solcher zu kennzeichnen und gesondert gegenüber uns geltend zu machen. Soweit kein Widerspruch erfolgt, wird die ausschließliche Geltung der Bedingungen anerkannt.
  2. Im kaufmännischen Verkehr erfolgt die Anerkenntnis jedoch spätestens mit Annahme des Angebotes oder mit unserer ersten Lieferung oder Leistung.
  3. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

II. Preise

  1. Die in unserem Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Daten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Unsere Preise enthalten keine Mehrwertsteuer und gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
  2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
  3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.

III. Zahlung

  1. Die Zahlung hat innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haften wir nicht, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
  2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
  3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Die Rechte nach §320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpfl ichtungen nach Abschnitt VI.3. nicht nachgekommen ist.
  4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so können wir Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
  5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

IV. Lieferung

  1. Haben wir uns zum Versand verpfl ichtet, so nehmen wir diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haften jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
  2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden.
  3. Geraten wir in Verzug, so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. §361 BGB bleibt unberührt.
  4. Betriebsstörungen sowohl in unserem Betrieb als auch in dem eines Zulieferers, und insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
  5. Uns steht an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß §369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
  6. Wir nehmen im Rahmen der uns aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen in unserem Betrieb zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können uns auch bei der Anlieferung zurückgegeben werden, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als unser Betrieb, so tragen wir lediglich die Transportkosten, die bis zu unserem Betrieb entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls sind wir berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
  2. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen gegen den Auftraggeber unser Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.

Bei der Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer und in dessen Eigentum stehender Waren sind wir als Hersteller gemäß §950 BGB anzusehen und behalten in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Verarbeitung beteiligt, sind wir auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

VI. Beanstandungen, Gewährleistungen

  1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgangs entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
  2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig und müssen schriftlich abgegeben werden. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu fi nden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden und bedürfen ebenfalls der Schriftform.
  3. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder uns oder unserem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen.
  4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
  5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Aufl agendruck.
  6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften wir nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall sind wir von der Haftung befreit, wenn wir Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtreten. Wir haften, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch unser Verschulden nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.
  7. Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschaltenen Dritten unterliegen keiner Prüfungspfl icht seitens des Auftragnehmers.
  8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2.000 kg auf 15%.

VII. Haftung

  1. Gegenüber Kaufl euten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist die Haftung aus den §§463, 480 II und 635 BGB auf einen Höchstbetrag in Höhe des für die Kaufsache vereinbarten Preises bzw. in Höhe des vereinbarten Werklohns sowie auf Fälle beschränkt, in denen uns grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden.
  2. Unbeschadet dieser Regelung haften wir unter den rechtlichen Gesichtspunkten des Verschuldens bei Vertragsabschluss, der positiven Vertragsverletzung und der unerlaubten Handlung nur dann, wenn der Kunde uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachweist. Ist in diesen Fällen der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so haften wir für Schäden, die auf einen Mangel der gelieferten Ware oder auf einer mangelhaft ausgeführten Nachbesserung beruhen, nur, soweit sie an der gelieferten Ware unmittelbar entstanden sind; für sonstige Schäden, insbesondere für Sach-, Personen- und Vermögensschäden haften wir gegenüber diesem Personenkreis nur insoweit, als Deckung durch eine von uns abgeschlossene Versicherung besteht, es sei denn, es fallen uns grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last.
  3. Wir haften nicht für Schäden, die darauf beruhen, daß der Kunde Mängelrügen nicht oder nicht rechtzeitig erhoben hat.
  4. Haben wir im Falle der Lieferung einer mangelhaften Ware oder einer anderen als der bestellten Ware anderweitige vertragliche Pflichten verletzt, so entfallen etwaige Schadensersatzansprüche bei rügeloser Annahme der Ware durch den Kunden. Die Rügepflicht trifft den Kunden auch dann, wenn die Schadensersatzpflicht auf Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht beruht.
  5. Unberührt davon bleibt die Haftung gegenüber Endabnehmern und Dritten im Sinne des Produkthaftungsgesetzes für Personenschäden und Schäden an überwiegend privat genutzten Sachen.

VIII. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

IX. Eigentum Arbeitsmittel, Urheberrecht

  1. Die von uns zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Lithografi en, Druckplatten, Datenträger der EDV, EDV-Dateien und -Programme bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert.
  2. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

X. Impressum
Wir können auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf unsere Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel und Urkundenprozesse, der Sitz unserer Firma in D-74909 Meckesheim. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
  2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.